Betroffen von der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sind insbesondere Anlagen zur Anwendung von nichtionisierender Strahlung, (z. B. Laser und intensive Lichtquellen, Ultraschall sowie elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder). Sie werden zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken, z. B. zur dauerhaften Haarentfernung, bei von elektromagnetischen Feldern unterstützten Trainingsmethoden oder unter Arztvorbehalt zur Fettreduzierung eingesetzt. Betreiber sind nach der
NiSG verpflichtet, diese Geräte oder Anlagen bei der zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen. Eine Übersicht über die
zuständigen Behörden und wichtige
FAQ finden Sie beim Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Für den Freistaat Sachsen wird die zuständige Vollzugsbehörde noch benannt. Zuständige oberste Landesbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Referat 25, Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt. Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und Länder weisen darauf hin, dass die Vollzugsbehörden ein Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro verhängen können, wenn sie bei ihren Kontrollen Verstöße gegen die Vorschriften der
NiSG feststellen. (Quelle: DIHK)