Die Anpassungen ergeben sich aus den geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz, welches bestimmte Maßnahmen nicht mehr vorsieht. Die Verordnung tritt am 18. März in Kraft und gilt bis zum 2. April.
- Die 3G-Regel bleibt erhalten bei körpernahen Dienstleistungen, in der Gastronomie, bei Messen sowie in Hotels. Ebenso unterliegen Clubs, Diskotheken und Bars mit Tanzlustbarkeiten unverändert der 2Gplus-Regel.
- Abweichend von den bisherigen Regelungen gilt die 3G-Regel bei Kultur-, Freizeit-, und Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich unabhängig von der Besucherzahl.
- Festgehalten wird an der FFP-2-Maskenpflicht. Eine Ausnahme gilt bei Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen: Die Maske muss in den genannten Fällen nicht am Platz getragen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen