Die Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt ab Sonntag, den 6. März 2022, bis einschließlich Sonntag, den 26. Juni 2022, für Fahrzeuge, mit denen Waren in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die Ukraine und deren Bevölkerung transportiert werden.
Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten dieser Fahrzeuge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den oben genannten Transporten stehen.