Dabei gelten die folgenden Übergangsfristen:
Rechtsform:
Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft
auf Aktien |
31. März 2022 |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft,
Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft |
30. Juni 2022 |
in allen anderen Fällen |
31. Dezember 2022 |
Die Übergangsfristen gelten allerdings nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Überbrückungshilfen).
Aktuelle Informationen zum Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG).