Grundlegende Antragsvoraussetzung für die verlängerte Überbrückungshilfe IV ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Über die "Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal" stehen je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.
Quelle:
Pressemitteilung BMWK 16.2.2022