Die Erklärung-IHK ist bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses als Nachweis insbesondere für diejenigen Unternehmen interessant, die für ihre Handelswaren keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft abgeben können oder wollen, deren Produkte aber den nichtpräferenziellen Ursprung der EU oder eines ihrer Mitgliedsstaaten haben.
Was ist neu?
Es können nun alternativ auch EDV-technisch erstellte (Langzeit-)Erklärungen-IHK ohne physische Unterschrift des Ausstellers anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die verantwortliche natürliche Person in der Erklärung-IHK namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt ist und in der Erklärung auf die EDV-technische Erstellung hingewiesen wird (in Anlehnung an die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gemäß UZK-IA).
Die nun aktualisierte Fassung berücksichtigt diese neue Möglichkeit in Form einer im Anwendungsfall anzukreuzenden Checkbox sowie einer erläuternden Fußnote Nr. 9.
Weiterhin wurde die Nennung der Rechtsgrundlagen aus der Überschrift genommen, da dies teilweise im EU-Ausland für Verwirrung gesorgt hat.
In der Fußnote 2 wurde zudem die verpflichtende Angabe des Staates gestrichen, um auch hier im Gleichklang zur Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft zu sein.
Die
neue Erklärung-IHK kann ab sofort verwendet werden. Frühere Versionen der Erklärung-IHK bleiben als Vornachweis gültig.
Quelle: DIHK