Die FAQs der sächsischen Corona-Verordnung wurden bezüglich Handelsgeschäften mit Mischsortimenten konkretisiert:
- Handelsgeschäfte, deren Sortiment zu über 50 % aus Waren des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) besteht, dürfen insgesamt öffnen und auch die übrigen Sortimente des nicht-täglichen Bedarfs verkaufen.
- Ausgenommen hiervon sind Großbetriebsformen des Handels wie beispielsweise SB-Warenhäuser, großflächigen Drogeriemärkten o.ä., wenn die nicht-erlaubten Sortimente in eigenen, klar abgegrenzten Abteilungen (etwa eigenes Stockwerk) angeboten werden. Dann sind diese Abteilungen zu schließen.
- Handelsgeschäfte, deren Sortiment zu weniger als 50 % aus Waren des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) besteht, dürfen öffnen und nur das erlaubte Sortiment verkaufen.
- Das Sortiment von Waren des nicht-täglichen Bedarfs darf nicht ausgeweitet werden.
Die konkrete Liste der Waren des täglichen Bedarfs finden Sie in der
aktuellen sächsischen Corona-Verordnung.