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Freiverkäufliche Arzneimittel

Um die Gesundheit des Einzelnen zu schützen und die Arzneimittelsicherheit zu verbessern, muss jeder Einzelhändler, der mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln will, entweder selbst einen Sachkenntnisnachweis erbringen oder eine beauftragte sachkundige Person nachweisen (vgl. § 50 Arzneimittelgesetz). Das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel, die außerhalb der Apotheken verkauft werden können, ist in den §§ 44, 45 und 46 Arzneimittelgesetz verankert. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, welche die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Die erforderliche Sachkenntnis muss grundsätzlich durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden.

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docID: D1281