Die Mitgliedschaft in der IHK ist in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBL. S. 920 in der Fassung der jeweils letzten Änderung) geregelt. Die Mitgliedschaft tritt Kraft Gesetzes ein.