Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit.
Soll eine selbstständige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe aufgenommen werden, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, denn wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf hierzu gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) und Bewachungsverordnung (BewachV) einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde.