Auf Antrag der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer kann auch ohne vorherigen Nachweis der Weiterbildung die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein vorgenommen werden. Als Fristablauf sind die im Gesetz gem. § 5 Absatz 1 Satz 1 bis 3 maßgeblichen Angaben für den Abschluss der ersten Weiterbildung zu beachten.